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VEREINSSATZUNG
&
JUGENDORDNUNG

VEREINSSATZUNG

JUGENDORDNUNG

VEREINSSATZUNG

Stand: 16.09.2021

 

Inhaltsverzeichnis

 

§1. - Name, Sitz und Geschäftsjahr

§2. - Vereinszweck

§3. - Mitgliedschaft

§4. - Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5. - Austritt der Mitglieder

§6. - Ausschluss eines Mitglieds

§7. - Beendigung der Mitgliedschaft

§8. - Organe des Vereins

§9. - Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

§10. - Mitgliederversammlung

§11. - Niederschriften

§12. - Auflösung des Vereins

§13. - Salvatorische Klausel

§14. - Mitgliedsbeiträge

§15. - Vereinsjugend

§16. - Änderung der  Vereinssatzung







 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 1.1 Der Verein führt den Namen „GRSU Gaming“

 

§ 1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

 

§ 1.3 Der Sitz des Vereins ist in 30926 Seelze Niedersachsen.

 

§ 1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 2.Vereinszweck

 

§ 2.1 Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Ausübung von Videospielen, die Grundwerte wie Gruppengefühl, Teamgeist, Verantwortungsbewusstsein und Fairness vermitteln soll. Sowie die Unterstützung von Menschen im Gamingbereich und die Aufklärung der Menschen über das Gaming.

 

a) Diese Spiele können in leistungsorientierten Teams mit der optionalen Teilnahme an nationalen Turnieren oder Ligen vertreten sein.

 

§ 2.2 Auf Basis der im Team gespielten Spiele wird zudem eine Freundschaft der Mitglieder untereinander und somit eine zusätzliche Stärkung des Gruppengefühls innerhalb des Vereins angestrebt.

 

§ 2.3 Außerdem soll der gemeinsame Informations- und Meinungsaustausch über Konsolenspiele sowie die Szene des elektronischen Sports in Deutschland gefördert werden. Dieser Informations- und Meinungsaustausch kann sowohl vereinsintern zwischen den Mitgliedern, als auch mit vereinsexternen Personen stattfinden.

 

§ 2.4 Die oben genannten Vereinszwecke können insbesondere durch:

 

a) Eine Website als Informations- und Kommunikationsplattform,

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b) Einen Voiceserver zur vereinfachten verbalen Kommunikation über das Internet,

 

c) Die Nutzung von Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter, etc.,

 

d) Regelmäßige Trainingseinheiten in den leistungsorientierten Teams,

 

e) Die Teilnahme an öffentlichen Messen, örtlich festgelegten Turnieren (LAN-Partys) und anderweitigen Treffen der Mitglieder,

 

f) und die optionale Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, sogenannten „eSport Events“, ermöglicht werden

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§ 3.Mitgliedschaft

 

§ 3.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördert und unterstützt. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen..

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a) Mitglied in speziellen leistungsorientierten Teams des Vereins kann nur eine natürliche Person werden, die den Leistungsanforderungen der Teams gerecht wird. Über die Eignung eines potenziellen Mitglieds für ein leistungsorientiertes Team entscheidet der zuständige Teamleader gegebenenfalls in Absprache mit dem Vorstand.

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b) Die Probezeit kann durch den Vorstand auf maximal 30 Tage verlängert oder auf bis zu 0 Tage verkürzt werden. Dies bedarf keiner Angabe von Gründen

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c) Der Vorstand hat die Möglichkeit, Ehrenmitglieder zu ernennen.

 

§ 3.2 Mit dem stellen des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Satzung und den zu leistenden Mitgliedsbeitrag des Vereins an. 

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§3.3 Der Mitgliedschaftsantrag erfolgt  mit einem Aufnahmeantrag den man auf unserer Internetseite findet.

 

§ 3.4 Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 4.1 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der in dieser Satzung bestimmten Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

§ 4.2 Beitragspflichtige Mitglieder die keine Beitragsrückstände haben, genießen ein Stimm- und Wahlrecht. Sie können an Versammlungen und Wahlen die den Verein betreffen teilnehmen und sich auch selbst zu Wahlen aufstellen lassen.

 

a) Über das Stimm- und Wahlrecht von Mitgliedern, die einen Beitragsrückstand haben, entscheidet der Vorstand.

 

§ 4.3 Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet:

 

a) den Verein in der Verwirklichung der in §2 festgehaltenen Vereinszwecke zu unterstützen und alle Bestimmungen der Satzung anzuerkennen,

 

b) den Verein bei öffentlichen Auftritten in tadelloser Weise zu repräsentieren und alle Personen, welchen es gegenübertritt, respektvoll zu behandeln,

 

c) die technischen Voraussetzungen zu schaffen bzw. bereitzuhalten um mittels Voice-Server, etc. am Vereinsleben teilnehmen zu können,

 

d) bei Veranstaltungen an denen der Verein oder Teile des Vereins teilnehmen eventuelle (Haus-)Ordnungen, Richtlinien oder Regelungen des Gastgebers zu beachten und dabei einen guten Umgangston zu bewahren, sowie

 

e) anvertraute Passwörter, Taktiken und andere sensible Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

 

§ 4.4 Mitglieder in leistungsorientierten Teams sind dazu verpflichtet, während Spielen in Ligen oder bei Turnieren sowie auch im Teamtraining ihr Bestmögliches zu geben.

 

§ 4.5 Ändern sich persönliche und/oder vereinsrelevante Daten eines Mitglieds, so ist dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

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§ 5 Austritt der Mitglieder

Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. mitgeteilt werden.

 

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§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann nur  vom Vorstand nach oder ohne vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich das Interesse des Vereins zuwidergehandelt hat oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

 

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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 7.1 Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch eine von hand- oder digital unterschriebene Austrittserklärung in Textform an den Vorstand. Diese Austrittserklärung kann entweder elektronisch oder über den Postweg erfolgen.

 

b) bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder

 

c) wenn der Vorstand den Ausschluss bestätigt.

 

§ 7.2 Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des aktuellen Quartals zulässig.

 

a) Ein Mitglied mit einem aktiven Leistungsvertrag kann nur zu den im Leistungsvertrag genannten Konditionen aus dem Verein austreten.

 

b) Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

 

§ 7.3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit einer qualifizierten Mehrheit (Zwei-Drittel-Mehrheit) ausgesprochen werden. Dies kann erfolgen, wenn ein Mitglied ein oder mehrere der folgenden Verstöße begeht:

 

a) grobe Verstöße gegen die Netiquette, also die guten Umgangsformen im Internet, gegenüber Vereinsmitgliedern und vereinsexternen Personen,

 

b) aggressives Verhalten, egal ob körperlich oder geistig,

 

c) rassistische, sexistische, antisemitische, homophobe und prinzipiell grob beleidigende Äußerungen, egal welcher Form,

 

d) unsportliches Verhalten,

 

e) Weitergabe von sensiblen Daten wie Passwörter, Taktiken, etc.,

 

f) Herbeiführung von Ruf- oder Imageschäden,

 

g) verantwortungslose Nutzung der bereitgestellten Vereinsressourcen,

 

h) Rückstand des Mitgliedsbeitrags über ein Quartal,

 

i) sonstiges grobes oder wiederholtes Fehlverhalten.

 

§ 7.4 Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den genannten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder in Schriftform zu äußern.

 

§ 7.5 Mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft in sämtlichen Positionen des Vereins.

 

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§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliedsversammlung

3. Der Jugendvorstand

4. Die Jungendversammlung

 

 

 

 

 

§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus

 

1. dem ersten und zweiten Vorsitzenden

2. einem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Vereinsrat (bis zu 7 Mitgliedern)

 

Die Vorsitzenden und stellvertretende sind festgesetzt bis Sie ihr Amt abtreten oder der erste Vorsitzende sie aus ihrem Amt  entlässt (Dies kann ohne Begründung und ohne Frist mit einem Schriftstück samt Unterschrift geleistet werden). Eine Person aus dem Vorstand darf mehrere Ämter bekleiden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Ersatzmitglied auch für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter bestimmen. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind nur die Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 3 Vertreten.

Jeder der Drei ist stets alleinvertretungsberechtigt.

Nur die Vorsitzenden alleine bestimmen die Mitglieder des Vorstandes und die Ämterverteilung.

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§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliedsversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich statt. Die Mitgliedsversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Vierwochenfrist schriftlich, elektronisch, per E-Mail oder Whats App unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliedsversammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Abstimmung erfolgen durch Handzeichen oder Stimmzettelabgabe. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die Anwesend sind und zuvor vom Versammlungsleiter als „Anwesend“ gekennzeichnet wurden. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- oder Nein- Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang. Beschlüsse über Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins benötigt eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 11 Niederschriften

Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

§ 12.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur der Vorstand in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Vorstandsversammlung Beschluss gefasst werden.

 

§ 12.2 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von drei viertel des Vorstandes erforderlich.

 

§ 12.3 Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Vorstandsversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Vorstandsversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Vorstandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

§ 12.4 Über die Auflösung des Vereins beschließt der Vorstand mit einer Dreiviertel-Mehrheit.

 

§ 12.5 Entscheidet sich der Vorstand nach oben genannten Richtlinien für die Auflösung des Vereins, so hat er unmittelbar nach dieser Entscheidung, über den Verbleib des Vereinsvermögens abzustimmen.

 

a) Der Verbleib des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung.





 

§ 13 SALVATORISCHE KLAUSEL

 

§ 13.1 Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.

 

  

§ 14 Mitgliedsbeiträge

 

§ 14.1 Die Zahlung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen werden in einer Vorstandsversammlung per Beitragsordnung  geregelt.

 

a) Für die Beschließung und Bestätigung der Beitragsordnung durch den Vorstand wird jeweils eine einfache Mehrheit benötigt.

 

§ 14.2 Die Mitgliedsbeiträge werden für die in §2 angesprochene Punkte benutzt, dabei behält sich der Vorstand das Recht vor zu entscheiden wofür das Vermögen noch genutzt werden soll.

 

§ 14.3 Jedes Mitglied ist Beitragspflichtig, bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter in der Pflicht den Beitrag zu leisten.

 


 

§ 15 Vereinsjugend

 

a. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich, im Rahmen der Vereinssatzung selbständig und eigenverantwortlich und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt die Jugendordnung.

 

b. Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung.

 

c. Der Jugendleiter und der stellvertretende Jugendleiter sind Mitglied im Vereinsvorstand.



 

§ 16 Änderung der  Vereinssatzung

 

§ 16.1 Änderungen der Vereinssatzung können nur vom Vereinsvorstand beschlossen werden.

 

§ 16.2 Eine Änderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 16.3 Die Änderung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand

JUGENDORDNUNG

Stand: 16.09.2021

​

Inhaltsverzeichnis

​

§1.  - Vereinsjugend

§2. - Zweck der Vereinsjugend

§3. - Aufgaben und Zuständigkeit der Vereinsjugend

§4. - Zusammensetzung und Wahl des Jugendvorstandes

§5. - Aufgaben Zuständigkeit des Jugendvorstandes

§6. - Jugendversammlung

§7.  - Zuständigkeit der Jugendversammlung

§8.  - Jugendfinanzen

§9.  - Änderung der Jugendordnung

§10. - Auflösung der Jugendabteilung

§11.  - Inkrafttreten

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§ 1.0      Vereinsjugend

 

§ 1.1       Gemäß § 15 der Satzung des GRSU Gaming e.V. gibt sich die Vereinsjugend diese

             Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder im Altersbereich von 7 bis einschließlich 15 Jahren

             bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser

             Jugendordnung und der Vereinssatzung.

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§ 1.2     Die Jugend des Vereins ist in der Vereinsjugend zusammengeschlossen. Sie bezweckt die

            freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe und des

            Vereins.

 

§ 1.3     Die Aufgaben der Jugendabteilung werden durch die Vereinsjungend wahrgenommen. Sie wird

            durch den Jugendleiter und dem stellvertretenden Jugendleiter vertreten.

 


 

§ 2 Zweck der Vereinsjugend

 

§ 2.1     Zweck ist die Förderung der fachlichen und allgemeinen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird

            verwirklicht insbesondere durch die Förderung allgemeiner Jugendarbeit, einschließlich

            fachlicher Leistungen und Jugendbildung.

 


 

§ 3.0    Aufgaben und Zuständigkeit der Vereinsjugend

 

§ 3.1     Aufgaben der Vereinsjugend sind:

  • Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins

  • Durchführung von Freizeit - und Wettkampfangeboten (inkl. der entsprechenden Trainingsangebote) im Gamingbereich.

  • Organisation jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfeten, Ausflüge, Freizeiten)

  •  Erarbeitung und Anwendung eines Konzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen des Vereins.

  • Die Ziele des Vereins zu fördern und in den Vereinsgremien mitzuarbeiten.

  • Die Theoretische und praktische Ausbildung in den im Verein ausgeübten Tätigkeiten zu fördern.

  • Die Kontaktpflege zu noch nicht vereinsangehörigen Jugendlichen und zu anderen Jugendorganisationen.

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§ 4       Zusammensetzung und Wahl des Jugendvorstandes

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            Der Jungendvorstand besteht aus

1. Einem Jugendleiter

2. einem stellvertretenden Jugendleiter

3. dem Jugendrat (bis zu 7 Mitgliedern)

 

             Der Jugendleiter und stellvertretende Jugendleiter sowie der Jugendrat wird in der jährlichen

             Jugendversammlung für 1 Jahr gewählt.Eine Person aus dem Vorstand darf mehrere Ämter

             bekleiden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Ersatzmitglied

             auch für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter bestimmen.Die Jugendabteilung des

             Vereins wird gerichtlich und außergerichtlich durch die drei Vorsitzenden des BGB-Vorstandes

             vertreten.

​

            Nur die Jugendversammlung alleine bestimmt die Mitglieder des Jugendvorstandes und die

            Ämterverteilung.

​

 

§ 5.0    Aufgaben Zuständigkeit des Jugendvorstandes

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§ 5.1     Der Jugendvorstand führt die Beschlüsse der Jugendversammlung aus. Er ist gegenüber der

            Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand für seine Beschlüsse verantwortlich.

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§ 5.2    Der Jugendvorstand ist für alle Jugendangelegenheiten zuständig.

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§ 5.3    Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendabteilung zufließen.

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§ 5.4    Der Jugendvorstand vertritt die Jugend nach innen und nach außen, soweit es nicht etwas

            Rechtliches ist wie z.B eine Gerichtsverhandlung.

​

§ 5.5    Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendvorstand

            Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.

​

§ 5.6    Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der

            Jugendvorstandsmitglieder ist vom Jugendvertreter eine Sitzung binnen 2 Wochen

            einzuberufen.

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§ 5.7    Der Jugendleiter, der stellvertretende Jugendleiter und die übrigen Mitglieder des

            Jugendvorstandes sind zuständig für die Jugendarbeit in der Jugendabteilung.

           

     Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a). Die Koordinierung der gesamten Jugendarbeit.

b). Die Förderung der Gemeinschaft als Teil der Jugendarbeit.

c). Die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der

     Gesellschaft und die Anregung zum gesellschaftlichen Engagement.

d). Die Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung.

e). Die Entwicklung neuer Formen des Gamings, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.

f).  Die Vertretung der Jugend im Vorstand.

g). Die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

h). Die Planung und Durchführung von Jugendveranstaltungen.

i).  Die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, sowie

     Bildungseinrichtungen.

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§ 6       Jugendversammlung

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            Die Jugendversammlung findet  einmal pro Jahr statt. Die Jugendversammlung ist vom

            Jugendvorstand unter Einhaltung einer Vier-Wochen-Frist schriftlich, elektronisch, per E-Mail

            oder Whats App unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß

            einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig. Die Jugendversammlung wird vom

            Jugendleiter, ersatzweise von einem anderen Jugendvorstandsmitglied geleitet. Abstimmungen

            erfolgen durch Handzeichen oder Stimmzettelabgabe. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die

            anwesend sind und zuvor vom Versammlungsleiter als „anwesend“ gekennzeichnet wurden.

            Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen und

            gültigen Ja- oder Nein-Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

            Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.

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§ 7       Zuständigkeit der Jugendversammlung

            Die Jugendversammlung ist zuständig für:

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·        Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes

·        Entlastung des Jugendvorstandes

·        Wahl des Jugendvorstandes

·        Ideenentwicklung für  Aktivitäten und Veranstaltungen

·        Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein

·        Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend

·        Beschlussfassung über vorliegende Anträge

·        Erlass und Änderung der Jugendordnung

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§ 8.0   Jugendfinanzen

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§8.1     Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur

    Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbst

    organisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie (unter Berücksichtigung einer evtl.

    Zweckbindung) für Fördermittel und Spenden.

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§ 8.2   Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens. Der Jugendvorstand ist daher dem

    Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die

    Jugendfinanzen zu gewähren.

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§ 8.3   Die Jugendfinanzen sind mindestens einmal jährlich von den Kassenprüfern des Vereins zu

    prüfen.

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§ 9.0   Änderung der Jugendordnung

§ 9.1    Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder

    einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung

    beschlossen werden.

§ 9.2   Eine Änderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 9.3   Die Änderung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

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§ 10.0 Auflösung der Jugendabteilung

§ 10.1  Für den Fall der Auflösung ist sichergestellt, dass das verbleibende Vermögen der

   Jugendabteilung weiterhin Zwecken der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt wird.

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§ 11    Inkrafttreten

​

Die Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom … in Kraft.

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